Verein

 Vorstand

Vorsitzender:
Prof. Dr. Rainer Bolle (Pädagogische Hochschule Karlsruhe)
Kassenwart:
Frau Nina Kühn (Pädagogische Hochschule Karlsruhe )
Schriftwart:
Dr. Alexandra Schotte (Universität Duisburg-Essen / Universität Augsburg)
Beisitz:
Prof. Dr. Jean François Goubet (Université de Lille)
Beisitz:
Dr. Katja Grundig de Vazquez (Friedrich-Schiller-Universität Jena)

Anmeldeformular

Mitglieder

Die Mitglieder der Internationalen Herbart-Gesellschaft kommen aus Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kroatien, Österreich, Polen, Russland, der Schweiz, Slowenien, Ukraine und Ungarn. Sie sind in unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen tätig.

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Internationale Herbart-Gesellschaft e.V.. Er ist im Vereinsregister eingetragen, Sitz des Vereins ist Oldenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, ist Oldenburg.
§2 Zweck des Vereins
Die Internationale Herbart-Gesellschaft Oldenburg hat sich zur Aufgabe gesetzt, das wissenschaftliche Werk Herbarts zu pflegen und zu fördern; dazu gehören die Unterstützung von Forschungen zu Herbart, entsprechende Veröffentlichungen und Auszeichnungen von wissenschaftlichen Leistungen.
Der Verein hat ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist kein geschäftliches Unternehmen und verfolgt weder politische noch religiöse Ziele. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haben keinen Anspruch auf die Erträge des Vermögens.
Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen.
Alle Mittel sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung ist ordnungsgemäß zu erbringen. Die Gewährleistung angemessener Vergütung für Dienstleistungen auf Grund besonderer Absprachen mit dem Vorstand bleibt hiervon unberührt.
§3 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Beitragszahlungen
Mitglieder können Wissenschaftler und interessierte Personen sein. Daneben gibt es die Mitgliedschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts, nichteingetragenen Vereinen, Handelsgesellschaften oder juristischen Personen als Fördermitglieder, die jeweils mit einem Vertreter in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird von dem Betreffenden schriftlich beantragt. Dem Vorstand steht die Entscheidung über die Aufnahme zu. Im Falle der Ablehnung ist der Betroffene berechtigt, die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu verlangen. Auf dieses Recht ist der Betroffene schriftlich hinzuweisen.
Die Höhe des Beitrages wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.
Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beiträgen befreit.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, dessen Erklärung dem Vorstand mindestens 8 Wochen vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein muss,
  3. durch Ausschluss aus wichtigen Gründen auf Beschluss des Vorstandes. Der Einspruch wird gemäß §3 behandelt
§5 Organe des Vereins
Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:
  1. Vorstand,
  2. Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • zwei Beisitzern
  • einem Schriftwart
  • einem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils vierJahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Scheiden während einer Amtsperiode zwei Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die Gesellschaft und verwaltet das Vermögen.
§7 Kassenprüfung
Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von mindestens drei Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte der Gesellschaft laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§8 Mitgliederversammlung
Mindestens alle vier Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, bei jeder Tagung eine Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder einberufen. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen hat unter Mitteilung der Tagesordnung in der Regel vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenabschlusses.
  2. Entlastung des alten Vorstandes.
  3. Wahl des neuen Vorstandes.
  4. Wahl der neuen Kassenprüfer.
  5. Aussprache über eingelaufene Anträge der Mitglieder über die Ziele und Veranstaltungen der Gesellschaft.
Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig; alle Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist eine vom Vorstand zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§9 Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bei einer Auflösung oder einer Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zu Gunsten von Forschungsarbeiten zur Erziehungs- und Bildungsgeschichte überschrieben.